Gegen eine fehlerhafte Eingruppierung kann der Arbeitnehmer eine sog. Eingruppierungsklage erheben (genauer: Eingruppierungsfeststellungsklage). Diese ist als sogenannter Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 06.06.2007 Aktenzeichen 4 AZR 505/06) des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (zB 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114), auch soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB 9. Februar 1983 - 4 AZR 267/80 - BAGE 41, 358).
Kläger einer Eingruppierungsklage könnten zwar ihre Vergütungsansprüche für den zurückliegenden Klagezeitraum beziffern und insoweit durch Leistungsklage geltend machen, was einem Feststellungsantrag entgegenstünde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl. 1986, § 256 Anm. 5, Stichwort "Leistungsklage"). Mit dem Feststellungsantrag wird jedoch darüber hinaus auch der Status für die Vergangenheit bestimmt, der bei künftigen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sein kann. So können z. B. in einem Beschäftigungsverhältnis des öffentlichen Dienstes oder auch der Privatwirtschaft möglicherweise Beschäftigungszeiten der begehrten Vergütungsgruppe eher auf seine Dienstzeit angerechnet werden als Beschäftigungszeiten der Vergütungsgruppe, nach der die Arbeitgeberin bisher vergütete (vgl. auch § 19 BAT). Wegen dieser mit dem Feststellungsantrag ebenfalls erfaßten Statusfragen, ist das Rechtsschutzinteresse für einen feststellenden Klageantrag zu bejahen.
Der Antrag lautet typischerweise:
"festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem xx.xx.2009 Vergütung nach der VergGr. X Teil I der Anlage 1a zum BAT zu zahlen."
"festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach VergGr. XY BAT ab dem xx.xx.2009 zu zahlen und die jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbeträge zur derzeitigen VergGr. YY BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen."
Gegen eine klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts kann Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Gegen ein negatives Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision möglich, wenn das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat oder kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde u.U. erzwungen werden. Beim Bundesarbeitsgericht ist der vierte Senat für das Eingruppierungsrecht zuständig.
Die Richtigkeit einer Eingruppierung oder einer beabsichtigten korrigierenden Rückgruppierung kann man vor Erhebung einer Eingruppierungsklage durch den EingruppierungsCheck von spezialisierten und erfahrenen Juracity Experten (Fachanwälte für Arbeitsrecht oder Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Eingruppierungsrecht) gründlich überprüfen lassen.
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Achtung FRIST: Bei einer unrichtigen Eingruppierung sind die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Die Verfallfrist führt zwar nicht dazu, dass die falsche Eingruppierung bestehen bleibt. Aber man kann für die Vergangenheit nur die noch nicht verfallenen Differenzbeträge zwischen dem richtigen Gehalt und dem zu niedrigen Gehalt fordern. Deshalb sollte man frühzeitig die richtige Eingruppierung "schriftlich geltend machen".
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Arbeitsrecht Köln/Bonn/Rheinland
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